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BK 2025 326

Beschwerde 393-a

Bern OG · 2026-01-29 · Deutsch BE
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt-

schaft) führt gegen E.________ ein Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ (nachfolgend: Be-

schwerdeführerin).

Am 13. Juni 2022 wurde die Untersuchung ausgedehnt, sodass gegen E.________

und neu auch dessen Tochter A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Be-

trugs, evtl. Widerhandlungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und

Urkundenfälschung zum Nachteil der G.________, begangen im März 2020 als Prä-

sident des Verwaltungsrates (E.________) bzw. als Verwaltungsrätin (Beschuldigte)

der F.________ ermittelt wurde. Hinsichtlich dieser Tatbestände wurde das Strafver-

fahren mit je separaten Verfügungen vom 2. Mai 2024 eingestellt (zur Einstellung

betreffend die Beschuldigte, vgl. Akten W 20 249, pag. 16 010 001-006; zur Teilein-

stellung betreffend E.________ vgl. auch den aktenkundigen Beschluss des Ober-

gerichts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde das gegen E.________ geführte Strafverfah-

ren in sachlicher Hinsicht auf folgende Tatbestände ausgedehnt:

-

Betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminde-

rung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rück-

stellungen) und der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der Gläubiger der

F.________;

-

Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Anerkennung über-

höhter Forderungen (Rückstellungen) sowie der Übertragung von Aktiven zum

Nachteil der F.________;

-

Bevorzugung eines Gläubigers im Rahmen des Konkurses der F.________ zum

Nachteil deren Gläubiger;

-

Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bilanz per 31. Dezember 2019

und der Zwischenbilanz per 8. September 2020 der F.________;

-

Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung im Zusam-

menhang mit dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der

Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 bzw. dem Tagesregistereintrag vom

E. 5 gen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha-

ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wor-

den ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4;

7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom 17. Au-

gust 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,

sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli-

chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind

oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Frage,

ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledi-

gen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip ab-

geleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3;

Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025

und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1;

je mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der

in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch

ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Speku-

lationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver-

mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens-

verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs-

unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver-

mögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein

Verlustschein ausgestellt worden ist.

Die Rechtsprechung bejaht eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165

Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet

werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung

oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss

Art. 725 Abs. 2 aOR, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen

(BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar

2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3;

6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen; dazu sogleich

E. 3.2.2). Tatbestandsmässig ist einzig ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten

(BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom

4. Februar 2026 E. 3.1.3). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne

einer Gläubigerschädigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Fe-

bruar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3;

6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Straf-

recht, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrotthandlung im

Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammen-

hang bestehen. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung

(Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3;

6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1263/2020 vom 5.

Oktober 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen).

E. 5.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschul- digte wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB führt die Staats- anwaltschaft aus, die F.________ (bzw. deren Organe) habe so Buch geführt, dass es einem Experten möglich gewesen sei, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So sei es der L.________ möglich gewesen, die Bilanz per 8. September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu prüfen.

E. 5.2 Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 4.3.2 hiervor) bestehen erhebli- che Zweifel daran, ob die Organe der F.________ ihre Buchführungspflicht derart wahrgenommen haben, dass sich die L.________ ein zuverlässiges Urteil über den Vermögensstand der Gesellschaft machen konnte. Der Umstand, dass die Vorin- stanz die Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und deren Zwischenbilanz per 8. September 2020 hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB untersucht, führt indes nicht dazu, dass ein Anfangsverdacht wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB von Vornherein zu verneinen

E. 5.3 Folglich ist auch das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB an die Hand zu nehmen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7.

E. 6 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Be-

zug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3

mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar

2026 E. 3.1.4).

3.2.2

Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1

des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu-

ches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden

Fassung [aOR; SR 220] eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelasse-

nen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung

besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesell-

schaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt

sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesell-

schaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Ge-

sellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR). Wenngleich Art. 725

Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herr-

schende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussich-

ten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig

sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss

(vgl. BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts

6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017

E. 4.2.1; mit Hinweisen; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB mit Hinwei-

sen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden,

wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch

lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger

durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanie-

rung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine

unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die Sanie-

rungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten. Sobald sich

die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend

erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser Frist ist die Recht-

sprechung uneinheitlich. Genannt werden Fristen von «einer kurzen Zeitspanne»,

«wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw.

«eine relativ kurze Frist» ab Erkennen der Überschuldung (Urteil des Bundesgerichts

6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit Verweis auf KONOPATSCH, Verspätete

Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB, in: ZStR,

134/2016, S. 196 ff. mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich

obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Ge-

schäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens-

stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet

oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon-

kurs (SchKG; SR 281.1) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt

worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unter-

bleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur

E. 7 mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile des Bundesgerichts

6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1; 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024

E 3.1; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_893/2018 vom 2. April 2019

E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem

Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert.

Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu,

systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl.

Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaft-

liche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil

bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom

4. Februar 2026 E. 3.2.1 u.a. mit Verweis auf 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022

E. 2.3; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1).

3.3.2

Der Wortlaut von Art. 166 StGB spricht dafür, dass nur Tathandlungen vor dem Ein-

tritt der Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und allenfalls während des Konkurs-

verfahrens strafbar sind. Zwischen der Tathandlung und der Konkurseröffnung muss

zwar kein Kausalzusammenhang bestehen, in Anbetracht von Sinn und Zweck von

Art. 166 StGB und der dadurch geschützten Rechtsgüter ist ein Zusammenhang in-

des immerhin in dem Sinne erforderlich, dass infolge der Verletzung der Pflichten

zur ordnungsmässigen Führung und/oder Aufbewahrung der Geschäftsbücher der

Vermögensstand des Schuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nicht

vollständig ersichtlich ist, wodurch die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise

deren Durchsetzung im Konkursverfahren zumindest abstrakt gefährdet werden

(BGE 131 IV 56 E 1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2017 vom

24. September 2018 E. 2.2). Nicht abschliessend geklärt ist indes, in welchem Zeit-

raum die Tathandlungen begangen worden sein müssen, damit sie nach Art. 166

StGB strafbar sind. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls die unterlassene Buch-

führung während sechs Monaten im Vorjahr eines Konkurses tatbestandsmässig, sie

beschränkt sich indes nicht darauf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom

2. August 2022 E 3.4 mit Verweis auf 6B_387/2011 vom 6. November 2011 E. 1.3).

4.

4.1

Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, beantragte die Beschwerde-

führerin mit sinngemässer Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 (nachfolgend: Er-

gänzungsanzeige), dass das gegen E.________ laufende Strafverfahren (W 20 249)

unter anderem wegen Verdachts auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buch-

führung im Zusammenhang mit der F.________ auf die Beschuldigte auszudehnen

sei. Zum Vorwurf der Misswirtschaft führte sie in der Ergänzungsanzeige lediglich

aus, dass im beigelegten Bericht des Wirtschaftsprüfers behauptet worden sei,

«dass die Bilanz zu spät deponiert wurde, da bei begründender [recte: begründeter]

Besorgnis der Überschuldung seitens der Verwaltungsrats nicht gehandelt wurde

(vgl. Bericht Ziff. 1.1.2, 2.2 und 3.3)».

4.2

Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Misswirtschaft, begangen durch arge

Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu

spätes Deponieren der Bilanz wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begrün-

E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdever- fahrens werden auf CHF 1'400.00 bestimmt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen in weiten Teilen über den Streitgegenstand hinausgeht oder diese einen bereits rechtskräftig eingestellten Teilsachverhalt betreffen, so dass auf die Be- schwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (siehe E. 2.2 und 2.3) und sie ent- sprechend unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr trotz des Obsiegens in der Hauptsache die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 700.00, aufzu- erlegen.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kosten- entscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom

3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Mit Blick auf die nachfolgen- den Ausführungen (E. 7.2.2 und 7.2.3) sind indes keine Entschädigungen zu spre- chen.

E. 7.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu be- antragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt ihren Hauptantrag zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sie sich vorbehalten, eine Kostennote einzureichen, oder eine solche in Aussicht gestellt. Ihr wird daher keine Entschädigung zugesprochen.

E. 7.2.3 Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, sodass ihr von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

E. 8 det (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fussnoten

werden nachfolgend direkt in den Text integriert):

[…].

Weder bei den von der Privatklägerin zitierten Stellen des Berichts noch an anderer Stelle, lässt sich

eine derartige Feststellung finden. S. 22 des Berichts lässt sich sogar die folgende, gegenteilige Hypo-

these entnehmen: «Wenn man davon ausgeht, dass die gebildeten Rückstellungen in Höhe von

CHF 4.4 Mio. nicht sachlich begründet waren und zugleich den noch bestehenden COVID-19-Kredit

von CHF 500'000 nicht als Fremdkapital (vgl. Art. 24 Solidarbürgschaftsgesetz) berücksichtigt, ergibt

sich, dass die F.________ per Stichtag 8. September 2020 bilanziell nicht überschuldet gewesen

wäre».

Die von der Privatklägerin vorgeworfene Konkursverschleppung fällt bei der Misswirtschaft (Art. 165

StGB) unter die generalklauselartige Tatbestandsvariante der «argen Nachlässigkeit in der Berufsaus-

übung». Diese kommt in Betracht, sobald es der Verwaltungsrat pflichtwidrig unterlässt, im Falle einer

Überschuldung den Richter zu benachrichtigen.

Der zeitliche Ablauf im Vorfeld des Konkurses der F.________ präsentiert sich wie folgt:

Mit Einschreiben vom 13.05.2020 kündigte die B.________, handelnd durch VR-Präsident K.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, den Kooperationsvertrag zwischen der B.________ und

der F.________ fristlos und forderte die sofortige Bezahlung der kompletten Tageseinnahmen seit dem

19.11.2019 in der Höhe von CHF 2'305'673.59 sowie die seit dem 01.09.2018 aufgelaufenen Kosten

für Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. im Umfang von CHF 2'141'021.00

(Zahlungsfrist: 10 Tage) [Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077]. Mit dieser Kündigung musste dem

Verwaltungsrat der F.________ klar sein, dass für die anwaltlich geltend gemachten Forderungen

Rückstellungen gebildet werden müssen. Dies wiederum bedeutete eine begründete Besorgnis einer

Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR galt, einen Zwischenabschluss zu Fort-

führungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Bei einem Unternehmen in der Grösse und Komple-

xität der F.________ ist für die Erstellung und Prüfung eines Zwischenabschlusses mit ca. 6 bis 8 Wo-

chen zu rechnen. Spätestens Mitte Juli 2020 hätte demzufolge klar sein müssen, dass die F.________

überschuldet war. Hinzu kommt noch eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen, die in Überschuldungsfällen

dem Verwaltungsrat zur Vollendung der Sanierungsbemühungen zugesprochen werden. Daher hätte

der Verwaltungsrat der F.________ ca. Mitte September 2020 den Richter benachrichtigen müssen.

Tatsächlich geschah dies am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) [Akten W 20 249, pag. 07 130

036], was im Streubereich des hypothetisch errechneten Benachrichtigungszeitpunkts liegt. Eine straf-

rechtlich vorwerfbare Verschleppung der Bilanzdeponierung bei der F.________ ist nicht auszuma-

chen, weshalb der Tatbestand von Art. 165 StGB nicht erfüllt ist.

4.3

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Ver-

fahren gegen die Beschuldigte wegen Misswirtschaft, begangen durch arge Nach-

lässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes De-

ponieren der Bilanz, hätte an die Hand nehmen müssen.

4.3.1

Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin mitunter geltend, der Kon-

kurs sei nicht verschleppt, sondern bewusst herbeigeführt worden. Die gebildeten

Rückstellungen von rund CHF 4.4 Mio. seien nicht begründet gewesen und hätten

lediglich der Konkursanmeldung gedient. Andererseits wird vorgebracht, man habe

den Richter erst Mitte September 2020 über die Überschuldung informiert, obwohl

man bereits seit beinahe einem Jahr gewusst habe, dass Forderungen im Raum

gestanden hätten, die gestützt auf den Kooperationsvertrag geltend gemacht worden

E. 9 seien. Die Bilanzhinterlegung zum Schluss sei nur noch ein symbolischer Akt gewe-

sen.

4.3.2

Mit der Vorinstanz muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass

die angeblich nicht sachlich begründeten Rückstellungen aufgrund ihrer eigenen im

Rahmen des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 gestellten Forderungen von

CHF 2'305'673.59 für Tageseinnahmen seit dem 19. November 2019 sowie von

CHF 2'141'021.00 für die seit dem 1. September 2018 aufgelaufenen Kosten für Per-

sonal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. erfolgten (Akten W 20

249, pag. 04 003 073-077; vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen Emre Özdemir

anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 05 110

016 Z. 472-484]). Dass diese Forderungen (teilweise) bereits zu einem früheren Zeit-

punkt geltend gemacht worden wären, wird im Beschwerdeverfahren lediglich be-

hauptet. Inwiefern die Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, dazu

gehalten gewesen wäre, zwischen dem 19. November 2019 und dem 13. Mai 2020

zu klären, welche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der F.________

bestanden haben, erhellt daher nicht. Aus welchen Gründen bereits in der Bilanz per

31. Dezember 2019 eine Forderung exakt in der geltend gemachten Höhe zurück-

gestellt wurde, ist nach wie vor unklar. Anzumerken ist, dass im Zuge der Untersu-

chung bekannt wurde, dass zwei Bilanzen der F.________ per 31. Dezember 2019

existieren. Während die vom 1. März 2020 datierende Bilanz noch keine Rückstel-

lungen enthält, wurden in der vom 23. Juli 2020 datierenden Bilanz Rückstellungen

per 31. Dezember 2019 vorgenommen (siehe dazu bereits den von der Beschwer-

deführerin in der Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 angerufenen Beschluss des

Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 9.3.1

mit Verweis auf Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2012, Buchhaltung 18_19,

[1-11] und Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19, [18_19_1]).

4.3.3

Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass dem Verwaltungsrat der

F.________ nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 klar gewor-

den sein muss, dass für die anwaltlich geltend gemachten (bestrittenen) Forderun-

gen Rückstellungen gebildet werden mussten. Angesichts dieser Rückstellungen be-

stand die begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725

Abs. 2 Satz 1 aOR eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese einem zugelassenen

Revisor zur Prüfung vorzulegen galt. Obschon die Erstellung der Zwischenbilanz den

Erwägungen der Staatsanwaltschaft zufolge jeweils sechs bis acht Wochen dauern

soll, wurde die Zwischenbilanz vorliegend erst per 8. September 2020, also rund vier

Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung begründenden Ereignis-

ses erstellt. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, zusätzlich zu den sechs bis acht

Wochen bis zur Erstellung der Zwischenbilanz müsse dem Verwaltungsrat in Über-

schuldungsfällen eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen zur Vollendung der Sanie-

rungsbemühungen zugesprochen werden, gilt es zum einen zu berücksichtigen,

dass sich diese Toleranzfrist auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der erst-

maligen Feststellung der Überschuldung durch den zugelassenen Revisor aufgrund

der Zwischenbilanz und der Benachrichtigung des Richters bezieht (vgl. E. 3.2.2

hiervor). Zum anderen ist die Rechtsprechung zur Länge dieser Frist uneinheitlich.

Wie erwähnt, ist von Fristen von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen»,

«höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «einer relativ kurzen

E. 10 Frist» ab Erkennen der Überschuldung die Rede; die Toleranzfrist endet, sobald sich

die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend

erweisen (E. 3.2.2 hiervor). Mit anderen Worten muss die Frage, ob und wie lange

Sanierungsbemühungen angestellt werden dürfen, anhand des konkreten Einzelfalls

beurteilt werden. Ob reelle dauerhafte Sanierungsaussichten bestanden haben, die

ein Aufschub der Überschuldungsanzeige gerechtfertigt hätten, ist vorliegend im Mi-

nimum unklar.

4.3.4

Da die Überschuldung F.________ dem Konkursgericht erst am 22. September

2020, mithin erst über vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung

begründenden Ereignisses angezeigt wurde (Akten W 20 249, pag. 04 003 053 und

061) und der Aufschub der Überschuldungsanzeige nicht von Vornherein gerecht-

fertigt erscheint, besteht gegen die Beschuldigte als Organ der F.________ ein An-

fangsverdacht auf Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu

spätes Deponieren der Bilanz. Kommt hinzu, dass angesichts der voranstehenden

Ausführungen nicht nur sachverhaltsmässig, sondern auch aus rechtlicher Sicht kein

klarer Fall vorliegt. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft gehalten, das gegen die

Beschuldigte geführte Verfahren auf den Tatbestand der Misswirtschaft auszudeh-

nen und insoweit zu untersuchen. Dass es sich beim Tatbestand der Misswirtschaft

gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Verhältnis zu den Tatbeständen des betrügerischen

Konkurses gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögens-

verminderung im Sinne von Art. 164 StGB um einen Auffangtatbestand handelt (Ur-

teil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.1), ändert daran nichts.

Die Staatsanwaltschaft wird nach Abschluss der Untersuchung zu entscheiden ha-

ben, hinsichtlich welcher der untersuchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch

in der Form von Eventualanklagen) oder das Strafverfahren einstellen will.

4.4

Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165

Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, wurde somit zu Un-

recht nicht an die Hand genommen.

5.

E. 11 ist. Vielmehr ist das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren auch auf den Tatbe- stand der Unterlassung der Buchführung auszudehnen und insoweit zu untersuchen. Auch insoweit wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zu ent- scheiden haben, hinsichtlich welcher der untersuchten Straftaten sie Anklage erhe- ben (evtl. auch in der Form von Eventualanklagen) oder das Strafverfahren einstellen will.

E. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 20 249 vom 27. Juni 2025 wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 326 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 27. Juni 2025 (W 20 249)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen E.________ ein Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin). Am 13. Juni 2022 wurde die Untersuchung ausgedehnt, sodass gegen E.________ und neu auch dessen Tochter A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Be- trugs, evtl. Widerhandlungen gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfälschung zum Nachteil der G.________, begangen im März 2020 als Prä- sident des Verwaltungsrates (E.________) bzw. als Verwaltungsrätin (Beschuldigte) der F.________ ermittelt wurde. Hinsichtlich dieser Tatbestände wurde das Strafver- fahren mit je separaten Verfügungen vom 2. Mai 2024 eingestellt (zur Einstellung betreffend die Beschuldigte, vgl. Akten W 20 249, pag. 16 010 001-006; zur Teilein- stellung betreffend E.________ vgl. auch den aktenkundigen Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 24 191+192 vom 13. Dezember 2024). Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wurde das gegen E.________ geführte Strafverfah- ren in sachlicher Hinsicht auf folgende Tatbestände ausgedehnt: - Betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rück- stellungen) und der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der Gläubiger der F.________; - Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Anerkennung über- höhter Forderungen (Rückstellungen) sowie der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der F.________; - Bevorzugung eines Gläubigers im Rahmen des Konkurses der F.________ zum Nachteil deren Gläubiger; - Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bilanz per 31. Dezember 2019 und der Zwischenbilanz per 8. September 2020 der F.________; - Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung im Zusam- menhang mit dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2019 bzw. dem Tagesregistereintrag vom

5. Juni 2019 (opting out). In personeller Hinsicht wurde das Strafverfahren am 5. Juni 2025 wegen folgender Delikte auf die Beschuldigte ausgedehnt: - Betrügerischer Konkurs, evtl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminde- rung im Zusammenhang mit der Anerkennung überhöhter Forderungen (Rück- stellungen) sowie der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der Gläubiger der F.________; - Ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Anerkennung über- höhter Forderungen (Rückstellungen) sowie der Übertragung von Aktiven zum Nachteil der F.________; - Bevorzugung eines Gläubigers im Rahmen des Konkurses der F.________ zum Nachteil deren Gläubiger;

3 - Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bilanz per 31. Dezember 2019 und der Zwischenbilanz per 8. September 2020 der F.________. Demgegenüber nahm die Staatsanwaltschaft das mit sinngemässer Ergänzungsan- zeige der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025 gegen die Beschuldigte initiierte Verfahren wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung mit Verfügung vom 27. Juni 2025 nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, ver- treten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. Juli 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2025 aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte A.________ wegen Misswirt- schaft und Unterlassung der Buchführung begangen als Organ der F.________ an Hand zu neh- men.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Am 10. Juli 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde zu, gab davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die Akten W 20 249 in digitaler Form eingereicht hat und der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Ge- legenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies sie den Antrag der Beschwerdefüh- rerin auf Beizug der Akten W 25 135, W 25 136, CIV 21 1058 und ZK 23 313 sowie der Akten des Konkursamts Emmental-Oberaargau betreffend den Konkurs Nr. H.________ ab. Mit delegierter Stellungnahme vom 18. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei, wovon die Verfahrensleitung am 11. August 2025 Kenntnis nahm und gab. Zudem stellte sie fest, dass sich die Beschuldigte innert Frist nicht hatte ver- nehmen lassen und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels verzichtet wird. Mit Verfügung vom 22. August 2025 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. August 2025 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die an- gefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2-2.4) ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde ein- zutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung W 20 249, mit der das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0),

4 begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, sowie wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB nicht an die Hand genommen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin über den Vorwurf der Misswirtschaft, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, hinaus unter anderem geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte auch ein Strafverfahren wegen Misswirtschaft, angeblich begangen durch leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Krediten sowie wegen Verschleudern von Vermögenswerten, gegen die Beschuldigte eröffnen müssen, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu hören. 2.3 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beantra- gung des Covid-19-Kredits der F.________ anbelangt, ist daran zu erinnern, dass das entsprechende Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit separater Verfügung rechtskräftig eingestellt wurde (E. 1 hiervor). Die diesbezüglichen Vorbringen sind daher nicht zu hören. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik diesbe- züglich ein Wiederaufnahmegesuch stellen wollte, wäre dieses an die Staatsanwalt- schaft zu richten. Auf eine Weiterleitung wird verzichtet. 2.4 Wenn die Beschwerdeführerin in der Replik sinngemäss die Eröffnung einer Unter- suchung gegen Dritte bzw. die Organe der I.________ im Zusammenhang mit der Übertragung des Kundenstamms und der F.________ auf die I.________ resp. die J.________ verlangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht zur Ent- gegennahme von Strafanzeigen zuständig ist. Auch insoweit wird auf eine Weiterlei- tung verzichtet. 2.5 Mit der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen daran zu erinnern, dass im Zusammenhang mit dem Konkurs der F.________ wegen betrügerischen Konkurses, evtl. Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Gläubigerbevorzugung untersucht wird. Überdies wird im Zusammenhang mit der Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und der Zwischenbilanz der F.________ per 8. September 2020 wegen Urkundenfälschung gegen die Beschul- digte ermittelt (siehe dazu Akten W 20 249, pag. 01 001 008). 2.6 Nachstehend ist daher lediglich zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen die Beschul- digte wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz, sowie wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu Recht nicht an die Hand genommen wurde. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», das heisst erhebliche Gründe, die für das Vorliegen ei- nes Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutun-

5 gen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wor- den ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_157/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2.3.4; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_700/2020 vom 17. Au- gust 2021 E. 3.3). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledi- gen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip ab- geleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 und 7B_88/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Speku- lationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Ver- mögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens- verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Ver- mögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Rechtsprechung bejaht eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR, das Gericht im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen; dazu sogleich E. 3.2.2). Tatbestandsmässig ist einzig ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom

4. Februar 2026 E. 3.1.3). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Fe- bruar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammen- hang bestehen. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.3; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 4.3; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3; je mit Hinweisen).

6 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Be- zug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.1.4). 3.2.2 Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [aOR; SR 220] eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelasse- nen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesell- schaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesell- schaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Ge- sellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR). Wenngleich Art. 725 Abs. 2 Satz 2 aOR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herr- schende Lehre dem Verwaltungsrat im Fall reeller dauerhafter Sanierungsaussich- ten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, sodass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564 E. 5.1; 127 IV 110 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2.1; mit Hinweisen; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 33a zu Art. 165 StGB mit Hinwei- sen). Mit der Benachrichtigung des Gerichts darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden; auch dürfen die Befriedigungschancen der Gläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden. Kann eine dauerhafte Sanie- rung der überschuldeten Gesellschaft objektiv begründet erwartet werden, liegt keine unzulässige Gefährdung der Gläubigerinteressen vor, selbst wenn sich die Sanie- rungsmassnahmen im Nachhinein als nicht erfolgreich erweisen sollten. Sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen, endet die Toleranzfrist. Hinsichtlich der Länge dieser Frist ist die Recht- sprechung uneinheitlich. Genannt werden Fristen von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «eine relativ kurze Frist» ab Erkennen der Überschuldung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 mit Verweis auf KONOPATSCH, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB, in: ZStR, 134/2016, S. 196 ff. mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Ge- schäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögens- stand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur

7 mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1; 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E 3.1; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaft- liche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom

4. Februar 2026 E. 3.2.1 u.a. mit Verweis auf 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1). 3.3.2 Der Wortlaut von Art. 166 StGB spricht dafür, dass nur Tathandlungen vor dem Ein- tritt der Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und allenfalls während des Konkurs- verfahrens strafbar sind. Zwischen der Tathandlung und der Konkurseröffnung muss zwar kein Kausalzusammenhang bestehen, in Anbetracht von Sinn und Zweck von Art. 166 StGB und der dadurch geschützten Rechtsgüter ist ein Zusammenhang in- des immerhin in dem Sinne erforderlich, dass infolge der Verletzung der Pflichten zur ordnungsmässigen Führung und/oder Aufbewahrung der Geschäftsbücher der Vermögensstand des Schuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wodurch die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Konkursverfahren zumindest abstrakt gefährdet werden (BGE 131 IV 56 E 1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2017 vom

24. September 2018 E. 2.2). Nicht abschliessend geklärt ist indes, in welchem Zeit- raum die Tathandlungen begangen worden sein müssen, damit sie nach Art. 166 StGB strafbar sind. Nach der Rechtsprechung ist jedenfalls die unterlassene Buch- führung während sechs Monaten im Vorjahr eines Konkurses tatbestandsmässig, sie beschränkt sich indes nicht darauf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom

2. August 2022 E 3.4 mit Verweis auf 6B_387/2011 vom 6. November 2011 E. 1.3). 4. 4.1 Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, beantragte die Beschwerde- führerin mit sinngemässer Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 (nachfolgend: Er- gänzungsanzeige), dass das gegen E.________ laufende Strafverfahren (W 20 249) unter anderem wegen Verdachts auf Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buch- führung im Zusammenhang mit der F.________ auf die Beschuldigte auszudehnen sei. Zum Vorwurf der Misswirtschaft führte sie in der Ergänzungsanzeige lediglich aus, dass im beigelegten Bericht des Wirtschaftsprüfers behauptet worden sei, «dass die Bilanz zu spät deponiert wurde, da bei begründender [recte: begründeter] Besorgnis der Überschuldung seitens der Verwaltungsrats nicht gehandelt wurde (vgl. Bericht Ziff. 1.1.2, 2.2 und 3.3)». 4.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Misswirtschaft, begangen durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes Deponieren der Bilanz wird in der angefochtenen Verfügung wie folgt begrün-

8 det (Anmerkung der Kammer: Die Verweise auf die Aktenstellen in den Fussnoten werden nachfolgend direkt in den Text integriert): […]. Weder bei den von der Privatklägerin zitierten Stellen des Berichts noch an anderer Stelle, lässt sich eine derartige Feststellung finden. S. 22 des Berichts lässt sich sogar die folgende, gegenteilige Hypo- these entnehmen: «Wenn man davon ausgeht, dass die gebildeten Rückstellungen in Höhe von CHF 4.4 Mio. nicht sachlich begründet waren und zugleich den noch bestehenden COVID-19-Kredit von CHF 500'000 nicht als Fremdkapital (vgl. Art. 24 Solidarbürgschaftsgesetz) berücksichtigt, ergibt sich, dass die F.________ per Stichtag 8. September 2020 bilanziell nicht überschuldet gewesen wäre». Die von der Privatklägerin vorgeworfene Konkursverschleppung fällt bei der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) unter die generalklauselartige Tatbestandsvariante der «argen Nachlässigkeit in der Berufsaus- übung». Diese kommt in Betracht, sobald es der Verwaltungsrat pflichtwidrig unterlässt, im Falle einer Überschuldung den Richter zu benachrichtigen. Der zeitliche Ablauf im Vorfeld des Konkurses der F.________ präsentiert sich wie folgt: Mit Einschreiben vom 13.05.2020 kündigte die B.________, handelnd durch VR-Präsident K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, den Kooperationsvertrag zwischen der B.________ und der F.________ fristlos und forderte die sofortige Bezahlung der kompletten Tageseinnahmen seit dem 19.11.2019 in der Höhe von CHF 2'305'673.59 sowie die seit dem 01.09.2018 aufgelaufenen Kosten für Personal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. im Umfang von CHF 2'141'021.00 (Zahlungsfrist: 10 Tage) [Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077]. Mit dieser Kündigung musste dem Verwaltungsrat der F.________ klar sein, dass für die anwaltlich geltend gemachten Forderungen Rückstellungen gebildet werden müssen. Dies wiederum bedeutete eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 aOR galt, einen Zwischenabschluss zu Fort- führungs- und Veräusserungswerten zu erstellen. Bei einem Unternehmen in der Grösse und Komple- xität der F.________ ist für die Erstellung und Prüfung eines Zwischenabschlusses mit ca. 6 bis 8 Wo- chen zu rechnen. Spätestens Mitte Juli 2020 hätte demzufolge klar sein müssen, dass die F.________ überschuldet war. Hinzu kommt noch eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen, die in Überschuldungsfällen dem Verwaltungsrat zur Vollendung der Sanierungsbemühungen zugesprochen werden. Daher hätte der Verwaltungsrat der F.________ ca. Mitte September 2020 den Richter benachrichtigen müssen. Tatsächlich geschah dies am 22.09.2020 (Postaufgabe: 24.09.2020) [Akten W 20 249, pag. 07 130 036], was im Streubereich des hypothetisch errechneten Benachrichtigungszeitpunkts liegt. Eine straf- rechtlich vorwerfbare Verschleppung der Bilanzdeponierung bei der F.________ ist nicht auszuma- chen, weshalb der Tatbestand von Art. 165 StGB nicht erfüllt ist. 4.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren gegen die Beschuldigte wegen Misswirtschaft, begangen durch arge Nach- lässigkeit in der Berufsausübung oder der Vermögensverwaltung bzw. zu spätes De- ponieren der Bilanz, hätte an die Hand nehmen müssen. 4.3.1 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin mitunter geltend, der Kon- kurs sei nicht verschleppt, sondern bewusst herbeigeführt worden. Die gebildeten Rückstellungen von rund CHF 4.4 Mio. seien nicht begründet gewesen und hätten lediglich der Konkursanmeldung gedient. Andererseits wird vorgebracht, man habe den Richter erst Mitte September 2020 über die Überschuldung informiert, obwohl man bereits seit beinahe einem Jahr gewusst habe, dass Forderungen im Raum gestanden hätten, die gestützt auf den Kooperationsvertrag geltend gemacht worden

9 seien. Die Bilanzhinterlegung zum Schluss sei nur noch ein symbolischer Akt gewe- sen. 4.3.2 Mit der Vorinstanz muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass die angeblich nicht sachlich begründeten Rückstellungen aufgrund ihrer eigenen im Rahmen des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 gestellten Forderungen von CHF 2'305'673.59 für Tageseinnahmen seit dem 19. November 2019 sowie von CHF 2'141'021.00 für die seit dem 1. September 2018 aufgelaufenen Kosten für Per- sonal, Büro- und Produktionsräumlichkeiten, Fuhrpark usw. erfolgten (Akten W 20 249, pag. 04 003 073-077; vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen Emre Özdemir anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2022 [Akten W 20 249, pag. 05 110 016 Z. 472-484]). Dass diese Forderungen (teilweise) bereits zu einem früheren Zeit- punkt geltend gemacht worden wären, wird im Beschwerdeverfahren lediglich be- hauptet. Inwiefern die Beschuldigte, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, dazu gehalten gewesen wäre, zwischen dem 19. November 2019 und dem 13. Mai 2020 zu klären, welche Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der F.________ bestanden haben, erhellt daher nicht. Aus welchen Gründen bereits in der Bilanz per

31. Dezember 2019 eine Forderung exakt in der geltend gemachten Höhe zurück- gestellt wurde, ist nach wie vor unklar. Anzumerken ist, dass im Zuge der Untersu- chung bekannt wurde, dass zwei Bilanzen der F.________ per 31. Dezember 2019 existieren. Während die vom 1. März 2020 datierende Bilanz noch keine Rückstel- lungen enthält, wurden in der vom 23. Juli 2020 datierenden Bilanz Rückstellungen per 31. Dezember 2019 vorgenommen (siehe dazu bereits den von der Beschwer- deführerin in der Ergänzungsanzeige vom 22. Mai 2025 angerufenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 191 + 192 vom 13. Dezember 2024 E. 9.3.1 mit Verweis auf Akten W 20 249, Nebenakten, Ass.-Nr. 2012, Buchhaltung 18_19, [1-11] und Ass.-Nr. 2017, Bilanz, ER, Kontenblätter 18_19, [18_19_1]). 4.3.3 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht fest, dass dem Verwaltungsrat der F.________ nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 13. Mai 2020 klar gewor- den sein muss, dass für die anwaltlich geltend gemachten (bestrittenen) Forderun- gen Rückstellungen gebildet werden mussten. Angesichts dieser Rückstellungen be- stand die begründete Besorgnis einer Überschuldung, weshalb es gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1 aOR eine Zwischenbilanz zu erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorzulegen galt. Obschon die Erstellung der Zwischenbilanz den Erwägungen der Staatsanwaltschaft zufolge jeweils sechs bis acht Wochen dauern soll, wurde die Zwischenbilanz vorliegend erst per 8. September 2020, also rund vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung begründenden Ereignis- ses erstellt. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, zusätzlich zu den sechs bis acht Wochen bis zur Erstellung der Zwischenbilanz müsse dem Verwaltungsrat in Über- schuldungsfällen eine Toleranzfrist von ca. 60 Tagen zur Vollendung der Sanie- rungsbemühungen zugesprochen werden, gilt es zum einen zu berücksichtigen, dass sich diese Toleranzfrist auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der erst- maligen Feststellung der Überschuldung durch den zugelassenen Revisor aufgrund der Zwischenbilanz und der Benachrichtigung des Richters bezieht (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Zum anderen ist die Rechtsprechung zur Länge dieser Frist uneinheitlich. Wie erwähnt, ist von Fristen von «einer kurzen Zeitspanne», «wenigen Wochen», «höchstens vier bis sechs Wochen», «60 resp. 90 Tagen», bzw. «einer relativ kurzen

10 Frist» ab Erkennen der Überschuldung die Rede; die Toleranzfrist endet, sobald sich die aussergerichtlichen Sanierungsbemühungen nicht mehr als Erfolg versprechend erweisen (E. 3.2.2 hiervor). Mit anderen Worten muss die Frage, ob und wie lange Sanierungsbemühungen angestellt werden dürfen, anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Ob reelle dauerhafte Sanierungsaussichten bestanden haben, die ein Aufschub der Überschuldungsanzeige gerechtfertigt hätten, ist vorliegend im Mi- nimum unklar. 4.3.4 Da die Überschuldung F.________ dem Konkursgericht erst am 22. September 2020, mithin erst über vier Monate nach Eintritt des die Besorgnis der Überschuldung begründenden Ereignisses angezeigt wurde (Akten W 20 249, pag. 04 003 053 und

061) und der Aufschub der Überschuldungsanzeige nicht von Vornherein gerecht- fertigt erscheint, besteht gegen die Beschuldigte als Organ der F.________ ein An- fangsverdacht auf Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz. Kommt hinzu, dass angesichts der voranstehenden Ausführungen nicht nur sachverhaltsmässig, sondern auch aus rechtlicher Sicht kein klarer Fall vorliegt. Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft gehalten, das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren auf den Tatbestand der Misswirtschaft auszudeh- nen und insoweit zu untersuchen. Dass es sich beim Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB im Verhältnis zu den Tatbeständen des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 StGB und der Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung im Sinne von Art. 164 StGB um einen Auffangtatbestand handelt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.1), ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft wird nach Abschluss der Untersuchung zu entscheiden ha- ben, hinsichtlich welcher der untersuchten Straftaten sie Anklage erheben (evtl. auch in der Form von Eventualanklagen) oder das Strafverfahren einstellen will. 4.4 Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, begangen durch zu spätes Deponieren der Bilanz, wurde somit zu Un- recht nicht an die Hand genommen. 5. 5.1 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschul- digte wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB führt die Staats- anwaltschaft aus, die F.________ (bzw. deren Organe) habe so Buch geführt, dass es einem Experten möglich gewesen sei, sich innert nützlicher Frist einen Überblick über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu verschaffen. So sei es der L.________ möglich gewesen, die Bilanz per 8. September 2020 zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu prüfen. 5.2 Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen (E. 4.3.2 hiervor) bestehen erhebli- che Zweifel daran, ob die Organe der F.________ ihre Buchführungspflicht derart wahrgenommen haben, dass sich die L.________ ein zuverlässiges Urteil über den Vermögensstand der Gesellschaft machen konnte. Der Umstand, dass die Vorin- stanz die Bilanz der F.________ per 31. Dezember 2019 und deren Zwischenbilanz per 8. September 2020 hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB untersucht, führt indes nicht dazu, dass ein Anfangsverdacht wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB von Vornherein zu verneinen

11 ist. Vielmehr ist das gegen die Beschuldigte geführte Verfahren auch auf den Tatbe- stand der Unterlassung der Buchführung auszudehnen und insoweit zu untersuchen. Auch insoweit wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung zu ent- scheiden haben, hinsichtlich welcher der untersuchten Straftaten sie Anklage erhe- ben (evtl. auch in der Form von Eventualanklagen) oder das Strafverfahren einstellen will. 5.3 Folglich ist auch das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB an die Hand zu nehmen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheis- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdever- fahrens werden auf CHF 1'400.00 bestimmt. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen in weiten Teilen über den Streitgegenstand hinausgeht oder diese einen bereits rechtskräftig eingestellten Teilsachverhalt betreffen, so dass auf die Be- schwerde insoweit nicht eingetreten werden kann (siehe E. 2.2 und 2.3) und sie ent- sprechend unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr trotz des Obsiegens in der Hauptsache die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 700.00, aufzu- erlegen. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Der Kosten- entscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom

3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Mit Blick auf die nachfolgen- den Ausführungen (E. 7.2.2 und 7.2.3) sind indes keine Entschädigungen zu spre- chen. 7.2.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu be- antragen und zu beziffern (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellt ihren Hauptantrag zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, beziffert jedoch keine konkrete Entschädigungsforderung. Ebenso wenig hat sie sich vorbehalten, eine Kostennote einzureichen, oder eine solche in Aussicht gestellt. Ihr wird daher keine Entschädigung zugesprochen. 7.2.3 Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, sodass ihr von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 20 249 vom 27. Juni 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 700.00, trägt der Kanton Bern. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 22. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!

13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.